Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.01.2021 – 21 A 3824/18Zitiert von 5
- OVG Hamburg, 09.05.2023 – 4 Bs 157/22Zitiert von 2
- BVerwG, 22.02.2024 – 5 C 7/22Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer KindertageseinrichtungZitiert von 3
- VG Halle, 31.01.2020 – 3 A 542/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.08.2018 – 24 K 9389/17
- OVG Schleswig, 02.11.2023 – 5 LA 192/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 29.05.2026 – 19 L 697/26
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2025 – 12 S 2002/24
- VG Aachen, 12.11.2024 – 2 K 50/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/4#abs-1 (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/4#abs-2 (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/4#abs-3 (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.